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Satzung des Vereins zur nachhaltigen Förderung der Idee der Bundesgartenschau Gera - Ronneburg 2007

Fassung vom 26.11.2012

 § 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen “Verein zur nachhaltigen Förderung der Idee der Bundesgartenschau Gera - Ronneburg 2007". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach dem Eintrag führt der Verein den Namenszug e.V., der Name lautet dann: “Verein zur nachhaltigen Förderung der Idee der Bundesgartenschau Gera - Ronneburg 2007 e. V.”  

(2) Der Vereinssitz ist Gera.    

§ 2 Gemeinnützigkeit, Vereinszweck und Aufgabe
(1) Der Verein hat sich nach dem Ende der Bundesgartenschau Gera und Ronneburg 2007 das Ziel gesetzt, das öffentliche Anliegen der Bundesgartenschau, die Pflege von Landschaft, Stadtlandschaft und Naturschutz in der Region Gera zu fördern, um dadurch nachhaltig der Idee der Bundesgartenschau zum vollen Erfolg zu verhelfen und zwar insbesondere durch:

  • regionale und überregionale Öffentlichkeitsarbeit,
  • Schaffung eines positiven Meinungsbildes in der Bevölkerung
  • für die Idee der Bundesgartenschau in Gera und im Landkreis,  
  • Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, einschließlich Benefizveranstaltungen,
  • Maßnahmen und Förderung der Eigeninitiative zur Verbesserung der Landschaftspflege und des Stadtbildes.

(2) Unternehmerische Tätigkeiten sind ausgeschlossen.    

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.   

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.    

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann jede uneingeschränkt geschäftsfähige natürliche Person, jede Handelsgesellschaft oder juristische Person erwerben, die die Vereinssatzung anerkennt. Juristische Personen und Handelsgesellschaften können sich bei Ausübung der Mitgliedschaftsrechte durch einen bevollmächtigten Mitarbeiter oder sonstigen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ist durch das gesetzlich bestimmte Vertretungsorgan der juristischen Person oder Handelsgesellschaft auszustellen und dem Vorstand des Vereins zum Verbleib in den Vereinsakten vorzulegen. Die so eingeräumte Vertretungsmacht bleibt fortbestehen, bis sie dem Vorstand des Vereins gegenüber widerrufen wird.   

(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt am ersten des Monats, der auf die Beschlussfassung des Vorstandes folgt. Das Mitglied wird über den Beginn der Mitgliedschaft unterrichtet.   

(3) Aufnahmeanträge sind schriftlich einzureichen. Die Aufnahmeanträge müssen die Erklärung enthalten, dass die Vereinssatzung anerkannt wird.   

(4) Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines neuen Mitgliedes ab, so ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Einer Begründung der Entscheidung bedarf es nicht.   

(5) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern des Vereins berufen werden. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung freigestellt. Sie haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Liquidation, Ausschluss oder Austritt.   

(2) Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins in grober Weise schuldhaft verletzt. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.   

(3) Sind Mitgliedsbeiträge in Höhe eines Jahresbeitrages in einem Zeitraum von 24 Monaten ohne ersichtlichen Grund nicht bezahlt, so kann der Vorstand das Vereinsmitglied mangels Interesse ausschließen.   

(4) Eine Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten erklärt werden. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge entfällt erst mit Ablauf des Kalenderjahres. 

§ 6 Mitgliedsbeitrag und Spenden 
(1) Der Verein sichert die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen sowie durch Spendenaufkommen.

(2) Einzelheiten zur Erhebung des Mitgliedsbeitrages (Höhe, Fälligkeit und Verzugsfolgen) regelt eine Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung kann unterschiedlich hohe Mitgliedsbeiträge vorsehen und soll soziale und wirtschaftliche Belange von Mitgliedern berücksichtigen.   

(3) Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen.   

(4) Spenden, die einen von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag übersteigen, werden der Mitgliederversammlung mitgeteilt, wenn das der Spender wünscht. Für die namentliche Nennung ist die Zustimmung des Spenders einzuholen.

§ 7 Vereinsorgane
(1) Vereinsorgane sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste und allein satzungsgebende Vereinsorgan.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird jedes Jahr mindestens einmal als Jahreshauptversammlung abgehalten.   

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe des Zeitpunktes und des Versammlungsortes sowie der Tagesordnung schriftlich ein. Die Ladung ist mindestens drei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung zur Post zu geben. Zur ordnungsgemäßen Zustellung der Ladung genügt die Versendung an die dem Vorstand zuletzt schriftlich benannte Anschrift.   

(3) Der erste Vorsitzende bzw. zweite Vorsitzende oder ein vom Vorstand benanntes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bestimmt die vorläufige Tagesordnung; die endgültige Tagesordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Mitglieder können Ergänzungen oder Änderungen mit einer Frist von einer Woche beim Vorstand schriftlich beantragen.   

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens 1/5tel der Mitglieder mit schriftlichem Antrag verlangt.   

(5) Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 1/10tel der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, unverzüglich eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die Ladung für diese ist mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der Versammlung zur Post zu geben. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der schriftlichen Ladung hinzuweisen.   

(6) Jedes Mitglied hat für Beschlussfassungen eine Stimme. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung gefasst. Dies gilt auch für Vorstandswahlen und die Wahl der Kassenprüfer. Auf Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung darüber, ob eine geheime Abstimmung bzw. Wahl erfolgt.   

(7) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3teln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Beschlussfassungen hierüber müssen in der Ladung angekündigt sein.   

(8) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind dem Vereinsregister und dem zuständigen Finanzamt unter Vorlage des Beschlusswortlautes anzuzeigen. Sonstige Beschlussfassungen werden sofort wirksam.   

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll gibt den wesentlichen Verlauf der Versammlung und der Beschlussfassungen im Wortlaut wieder. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen zugestellt. Einwendungen gegen die Richtigkeit können nur innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat nach Zustellung schriftlich geltend gemacht werden.   

(10) Im Zweifel treten Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung mit Ausnahme derjenigen von Satzungsänderungen sofort in Kraft.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem zweiten Vorsitzenden
  • drei weiteren Mitgliedern   

(2) Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide haben Einzelvertretungsmacht. Bei Begründung von Verbindlichkeiten für den Verein, deren Kassenwirksamkeit je Rechtsgeschäft in einem Geschäftsjahr € 25.564,59 übersteigt, sind die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt. Dasselbe gilt bei Eingehung von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere Miet-, Pacht-, Leasing- oder Dienstverträgen und bei Aufnahme von Krediten, deren Kassenwirksamkeit je Rechtsgeschäft in einem Geschäftsjahr € 5.112,92 übersteigt.   

(3) Ein rechtsgeschäftliches Handeln des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB bedarf grundsätzlich einer vorherigen Beschlussfassung des Gesamtvorstandes. Die Beschlussfassung ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertreterhandelns im Außenverhältnis. In dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann diese Beschlussfassung nachgeholt werden. 

(4 ) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für eine Zeitdauer von vier Jahren. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl. Nach Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. 

(5) Der Vorstand gibt sich eine eigene Ordnung. Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden geleitet. 

§ 10 Beirat   

(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Beirat bestellen. Die Bestellung des Beirates erfolgt für die jeweilige Amtszeit des Vorstandes. Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Vereinsmitgliedern.   

(2) Der Beirat berät den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten. Der Vorstand lädt die Mitglieder des Beirates bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu seinen Sitzungen ein.   

(3) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und geben sich im Bedarfsfall eine Verfahrensordnung.    

§ 11 Sonderaufgaben und Ausschüsse 
(1) Für Sonderaufgaben kann der Vorstand einen Ausschuss einrichten, wenn die Aufgabe nicht durch ein weiteres Vereinsmitglied allein erledigt werden kann. Die Sonderaufgaben werden ehrenamtlich erledigt.   

(2) Der Vorstand überwacht die Tätigkeit für so übertragene Aufgaben.   

(3) Mit der Erfüllung der Aufgaben endet die Bestellung.

§ 12 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer sowie einen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. Die Prüfung erstreckt sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Rechnungslegung des Vereins und ist Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes bei Beendigung der jeweiligen Amtszeit. Als Kassenprüfer bzw. Stellvertreter können auch Mitarbeiter einer juristischen Person, die Mitglied des Vereins ist, gewählt werden; sie müssen in diesem Fall selbst nicht Mitglied des Vereins sein.   

(2) Im Verhinderungsfalle eines Kassenprüfers ist der Stellvertreter prüfungsbefugt. 

§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterhaltung der öffentlichen Gärten und Parks in der Stadt Gera.

(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 8. Juni 1999 errichtet.

Die 1. Satzungsänderung trat mit Beschlussfassung am Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 12. Januar 2000 in Kraft.

Die Mitgliederversammlung vom 5. September 2007 hat die Änderung der Satzung in § 1 (Name und Sitz des Vereins) und § 2 (Gemeinnützigkeit, Vereinszweck und Aufgabe) beschlossen.

Die Mitgliederversammlung vom 06.11.2012 hat die Änderung der Satzung in § 13 beschlossen.